Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bereitstellung von Schulbüchern und weiteren Lernmitteln wird ab dem Schuljahr 2026/27 für den Bereich der weiterführenden Schulen neu geregelt. Die Teilnahme an der entgeltlichen Schulbuchausleihe an der Grundschule bleibt weiterhin erhalten und ist freiwillig. Dies bedeutet:
Wenn Sie an der Schulbuchausleihe teilnehmen möchten, ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Wenn Ihr Kind bereits teilnimmt, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Die benötigten Lernmittel werden dann weiterhin von der Schule bzw. dem Schulträger gegen Zahlung eines Leihentgelts zur Verfügung gestellt.
Neu geregelt wurden jedoch die Möglichkeiten zur finanziellen Entlastung. Darüber möchten wir Sie im Folgenden informieren.
Eine Befreiung nach dem Schülerförderungsgesetz ist möglich, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
Die Schülerin oder der Schüler ist am Schuljahresbeginn (01.08.2026) noch keine 25 Jahre alt und besucht im Saarland eine öffentliche Schule oder eine staatlich genehmigte private Ersatzschule, die an einem vom Land betriebenen oder genehmigten System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln teilnimmt. Außerdem muss die Schülerin oder der Schüler zu einer bestimmten Gruppe gehören und es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.
Zu den nach dem Schülerförderungsgesetz von der Zahlung freigestellten Gruppen gehören Schülerinnen und Schüler, bei denen:
- eine Unterbringung in einem Heim, einer stationären Einrichtung oder einer Pflegefamilie vorliegt,
- Waisenrente oder Waisengeld bezogen wird,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden,
- Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird,
- eine Förderschule besucht wird oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf anerkannt wurde.
Das Verfahren ist wie folgt gestaltet:
Sie müssen einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Amt stellen (welches Amt für Sie zuständig ist, können Sie dem Hinweisblatt zum Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach dem Schülerförderungsgesetz entnehmen). Dem Antrag müssen Sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid beifügen, zum Beispiel einen Wohngeldbescheid. Das Amt prüft den Antrag und entscheidet, ob Sie von der Zahlung befreit werden. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Freistellungsbescheid. Diesen Freistellungsbescheid geben Sie bitte im Original im Sekretariat der Schule oder bei der zuständigen Stelle im Rathaus ab. Erst dann kann die Befreiung berücksichtigt werden.
Der letzte Termin für die Abgabe des Antrags ist der 30. September 2026. Es ist wichtig, den Antrag möglichst früh zu stellen. Erfolgt die Entscheidung über die Freistellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist die Gebühr zunächst zu entrichten. Anschließend können Sie eine Erstattung beantragen. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach dem Schülerförderungsgesetz.
Für Familien, die Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Sozialhilfe beziehen, gelten folgende Regelungen zur finanziellen Entlastung:
Durch eine gesetzliche Neuregelung gilt, dass Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Bürgergeld (bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe erhalten, nicht mehr nach dem Schülerförderungsgesetz von der Zahlung der Gebühr befreit werden können. Trotzdem werden diese Familien weiterhin entlastet. Die Kosten können vom Jobcenter oder vom Sozialamt übernommen werden.
Damit die Kosten übernommen werden, müssen Sie Ihren Bedarf dort anmelden. Füllen Sie dazu bitte das beigefügte Formular aus und geben Sie es zusammen mit der Zahlungsaufforderung bei Ihrem Jobcenter oder Sozialamt ab.
Wichtig ist: Sie können im Formular zur Übernahme des Leihentgelts angeben, dass das Jobcenter oder das Sozialamt das Leihentgelt direkt an den Schulträger zahlen darf. Nur dann kann der Schulträger erkennen, dass Sie Anspruch auf Leistungen haben. So wird sichergestellt, dass Sie selbst keine zusätzlichen Zahlungen leisten müssen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten nicht vollständig vom Jobcenter oder Sozialamt übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass eine vollständige Übernahme des Leihentgelts nur im Falle einer Abtretung/Direktzahlung durch das Jobcenter/Sozialamt an den Schulträger sichergestellt werden kann. Bitte überweisen Sie den Betrag nicht selbst. Wenden Sie sich immer zuerst an Ihr Jobcenter oder Ihr Sozialamt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Cemil Kirbayir
Leiter der Abteilung D - Digitalisierung an Schulen und Personalverwaltung Lehrkräfte